Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie im Plan nicht angegeben sind, bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
siebengeschossigen Geschäftshäusern 22,0 m,
siebzehngeschossigen Geschäftshäusern 56,0 m.