Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz
5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes an Gebäuden, die nicht verändert werden,
von Fachpersonal fünf speziell für Fledermäuse konstruierte
Kunsthöhlen (Fassadenflachkästen) anzubringen.