Für Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.