In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone
bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert
der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.