In den Baugebieten sind Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.