In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf jedem Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, dessen Stammumfang mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen muß. Für Anpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume, Gehölzgruppen und Hecken unzulässig.