Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Wohnungen gemäß § 7 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen. Die Schlaf- und Aufenthaltsräume betriebsgebundener Wohnungen sind an vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu errichten.