Eine Unterschreitung der Baulinien durch vertikale Architekturelemente kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.