Ausnahmsweise können oberirdische Anlagen wie Wege, Dachfenster, Ausstiegsbauwerke und technische Anlagen auf den mit „(A)“ gekennzeichneten für unterirdische Anlagen festgesetzten Flächen bis zu maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Fläche für unterirdische Anlagen zugelassen werden, sofern sie funktional oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich sind.