Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen
können zugelassen werden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Bäume in privaten Grünflächen ist ein Stammumfang von
mindestens 30 cm vorzusehen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.