Im Sondergebiet „Freizeitzentrum" sind nur gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Badeanlagen, Sauna, Fitnessräume), Schänk- und Speisewirtschaften sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig.