Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke
nicht mitzurechnen.