Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und öffentlichen Grünflächen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.