In dem Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig;
ausnahmsweise können Verkaufsstätten für nicht zentrenrelevante
Sortimente zugelassen werden, die in
einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die Summe der Verkaufs-
und Ausstellungsflächen je Betrieb nicht mehr als
10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche beträgt und
150 m² nicht überschreitet. Maßgeblich für nicht zentrenrelevante
Sortimente sind die Hamburger Leitlinien für
den Einzelhandel (Herausgeber Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,
Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und
Landschaftsplanung). Ausnahmen für Wohnungen nach
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787), Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen.