In dem mit „MI(E)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Nordwesten und Südwesten
ausgerichteten Fassaden –
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1.
Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) nachgewiesen wird.