Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig; Ausnahmen für Wohnungen und Vergnügungsstätten
gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.