In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind nur ausnahmsweise zulässig. In den rückwärtigen Bereichen der Flurstücke 192, 193 und 429 der Gemarkung Eimsbüttel sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Auf dem Flurstück 4132 und entlang des Doormannswegs sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.