Auf der Fläche für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Aufbauten (zum Beispiel
Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik, Solaranlagen) um
bis zu 2,3 m überschritten werden. Dachaufbauten mit
Ausnahme von Solaranlagen sind oberhalb der Dachoberkante
beziehungsweise Attika in den von außen
sichtbaren Bereichen in gleicher Farbigkeit wie die Fassaden
des jeweiligen Gebäudes auszuführen.