Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Diese Flächen sind mit Bäumen zu bepflanzen: Für je 150 m² dieser Fläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Fläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.