Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit
zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen
ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte
Höhenlage der Geländeoberfläche.