Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume
sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.