Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.