Auf den Flurstücken 1332, 1333, 1358, 1359 und 1360
der Gemarkung Eidelstedt sind vor den zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Sollen Fassaden geschlossen ausgeführt
werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite
angeordnet sein, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2
HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die
zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende
Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann bei
Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden.