Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegungen
sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung
des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte
für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den
öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.