Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen,
Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit „(E)“ bezeichneten
Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Bereichen
um bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachzugänge
und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit „(C)“
bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der
straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückbleiben
und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken.
Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und
technischen Anlagen in den mit „(F)“ und „(G)“ bezeichneten
Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen bedecken.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und
durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den
überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge
und technische Anlagen unzulässig.