In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 56 vom 23. Juni 1970 (HmbGVBl. S. 198) erhält § 2 Nummer 1 folgende Fassung: „1. Im Erdgeschoss sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Läden zulässig.“