Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten
eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten
müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten
zurückbleiben.