In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.