Für festgesetzte Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden. Es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.