Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen,
dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung
erhalten bleibt. Baumarten müssen als dreimal verpflanzte
Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 18 cm,
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind bei
Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.