In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBI. S. 75, 77) sowie Wettbüros), Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen.