Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Bauutzungsverordnung, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind ausgeschlossen.