Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "1" bezeichnete Fläche ist als einschürige Wiese zu entwickeln und zu erhalten und einmal jährlich nicht vor dem 1. September zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Das Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt.