Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien und Balkone sind auf maximal
der Hälfte der Fassadenlänge eines Geschosses bis zu 2 m,
für Kellerersatzräume bis zu 3 m zulässig. Für Terrassen
sind Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 3 m auf der
gesamten Fassadenlänge zulässig, auf den Gemeinbedarfsflächen
bis zu 6 m.