Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.