In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist die Belüftung der Aufenthaltsräume über die von der Bergedorfer Straße und vom Weidenbaumsweg abgewandten Seiten vorzunehmen. Soweit die Belüftung der Aufenthaltsräume nicht entsprechend Satz 1 erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass vor den Fenstern, die der Belüftung der Räume dienen, die maßgeblichen Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007) eingehalten werden.