In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche, einschließlich der zu begrünenden
unterbauten Flächen, ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.