Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang
von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauchpflanzungen
sind mindestens zweifach verpflanzte Sträucher
mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden. Je
2 m² Pflanzfläche ist ein Strauch zu pflanzen.