Auf den mit Gehrechten zu belastenden Flächen sind Nebenanlagen und Einfriedigungen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind nicht überdachte Fahrradstellplätze sowie notwendige offene Fluchttreppen und notwendige Installationen für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage, wenn die Gestaltung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen nicht beeinträchtigt wird.