Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen
Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.