Im Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen angrenzende
Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder
durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb
von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen
einhalten und dürfen eine Wuchshöhe
von 1,5 m nicht überschreiten.