In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit:
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen
werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.