Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.