An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien
und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten
bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.