Die Aufnahme einer Wohnnutzung in den mit „(ZZ)“ gekennzeichneten Teilbereichen der allgemeinen Wohngebiete mit den Ordnungsnummern „3“, „4“ und „5“ sowie im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „6“ ist erst zulässig, wenn die mit „(D)“ bezeichnete Bebauung im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „3“ vorher oder zeitgleich im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die gesamte Länge fertig gestellt worden ist.