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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt108-Horn48
    xpPlanDate
    • 2017-03-07
    schluessel
    • §2 Nr.10
    text
    • In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93 erhält § 2 Nummer 1 folgende Fassung: „1. Im Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Fuhrunternehmen und Speditionen, bestimmte Arten von Schnellrestaurants), gewerbliche Freizeitunternehmen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Schank- und Speisewirtschaften sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind weiterhin unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros werden ausgeschlossen.“
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung