In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93 erhält § 2 Nummer 1 folgende Fassung: „1. Im Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Fuhrunternehmen und Speditionen, bestimmte Arten von Schnellrestaurants), gewerbliche Freizeitunternehmen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Schank- und Speisewirtschaften sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind weiterhin unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros werden ausgeschlossen.“