Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Aufenthaltsräume in den Misch- und Kerngebieten sowie die Wohn- und Schlafräume im Wohngebiet und in den Mischgebieten den Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Sofern die Anordnung der Aufenthaltsräume sowie aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.