Für die Erschließung der Baugebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf „Krankenhaus" sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.