In dem mit „MI(F1)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Betriebs für Haus- und Elektrotechnik (grenzständige
Betriebsgebäude, Lagerplatz, Tiefgarage, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die Nutzung
der Anlagen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
für die angrenzende Nachbarschaft kommt.