Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke und die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen des Betriebshofs, ausgenommen an der Südseite, sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.